OGH 9ObA115/88 (RS0051081)

OGH9ObA115/8822.10.2012

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (keine Kompensation der in der Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen normierten Haushaltszulage und Kinderzulage mit einem in einer Individualvereinbarung vorgesehenen leistungsbezogenen Prämienentgelt bzw Provisionsentgelt).

Normen

ArbVG §3 Abs2
ArbVG §31 Abs3

9 ObA 115/88OGH15.06.1988

Veröff: ZAS 1989,87 (Holzer) = RdW 1989,72 = WBl 1989,25

8 ObA 173/98vOGH18.05.1999

Auch; nur: Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen. (T1); Veröff: SZ 72/85

8 ObA 256/98zOGH08.07.1999
9 ObA 285/01dOGH23.01.2002

Auch; nur T1

8 ObA 162/01hOGH18.04.2002

Vgl; Beisatz: Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten Ansprüchen kommt nicht einmal, wenn sie dem selben Regelungsbereich angehören, in Betracht. (T2)

8 ObA 10/02gOGH19.09.2002

Vgl; Beis wie T2

8 ObA 210/02vOGH26.06.2003

Auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn die Bestimmung gleichwertig ist; sie muss günstiger als jene des Kollektivvertrages sein. (T3)

8 ObA 69/07sOGH22.11.2007

nur: Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen. (T4)

9 ObA 34/12hOGH22.10.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00115_8800000_003