OGH 16Ok5/11 (RS0127267)

OGH16Ok5/119.11.2011

Rechtssatz

Zwischen den der Bundeswettbewerbsbehörde zustehenden Ermittlungsbefugnissen besteht keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Auskunftsverlangen und Nachprüfung sind zwei voneinander unabhängige Ermittlungsinstrumente zur Sachverhaltsaufklärung.

Normen

WettbG §12

16 Ok 5/11OGH09.11.2011

Beisatz: Während § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden, kann bei einer Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind, bzw die Vollständigkeit von bereits vorliegenden Beweisen überprüft werden. (T1)<br/>Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WettbG steht es der Bundeswettbewerbsbehörde auch frei, gegenüber einem Teil der verdächtigen Unternehmen Auskunft zu verlangen und gegenüber anderen Hausdurchsuchungen zu beantragen. (T2)<br/>Beisatz: Im Einzelfall kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben. (T3)

16 Ok 7/11OGH20.12.2011

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den §§ 11a, 12 WettbG bestehen nicht. (T4)

16 Ok 2/12OGH06.06.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2012/62

16 Ok 5/12OGH11.10.2012

Beis wie T3

16 Ok 1/13OGH05.03.2013
16 Ok 7/13OGH07.11.2013
16 Ok 5/13OGH26.11.2013

Beisatz: Weil Hausdurchsuchungen aber einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen darstellen, ist hier an das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2013/114

16 Ok 10/15dOGH20.01.2016
16 Ok 6/16tOGH16.06.2016

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0160OK00005_1100000_001