OGH 12Os123/11x (RS0127274)

OGH12Os123/11x18.10.2011

Rechtssatz

Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 13 Abs 2 JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Der bloße Hinweis auf § 13 JGG entspricht diesem Begründungsgebot nicht.

Normen

JGG §13 Abs2 B
StPO §270 Abs4 Z2

12 Os 123/11xOGH18.10.2011
12 Os 36/13fOGH11.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: In der gekürzten Urteilsausfertigung zählte das Erstgericht sichtlich als Grundlage der Entscheidung nach § 13 JGG zwei mildernde Aspekte und einen erschwerenden Umstand auf. Dies entspricht dem der gekürzten Urteilsausfertigung entsprechenden Begründungsgebot. (T1)

12 Os 28/14fOGH03.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20111018_OGH0002_0120OS00123_11X0000_002

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