OGH 4Ob4/07b (RS0122131)

OGH4Ob4/07b29.3.2011

Rechtssatz

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen kann oder will. Nach den Kollisionsregeln der WanderarbeitnehmerVO ist für das Bestehen eines solchen Anspruchs jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden ist. Danach hat ein im Inland aufhältiges minderjähriges Kind als Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats und Familienangehöriger eines nur in diesem Mitgliedstaat als Selbstständiger berufstätigen und allein dort in das System sozialer Sicherheit eingebundenen Geldunterhaltsschuldners keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse.

Gleichbehandlungsgebot

 

Normen

Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13
Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73, Verordnung (EG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art75
EG Amsterdam Art12 Abs1
UVG §2 Abs1
UVG §2 Abs2 Z1

4 Ob 4/07bOGH22.05.2007

Veröff: SZ 2007/76

6 Ob 121/07yOGH21.06.2007

Beisatz: Gleiches gilt nach Art 13 Abs 2 lit a VO 1408/71 für den im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigten Vater. Der allein in den Niederlanden beschäftigte Vater der Antragstellerin unterliegt als Geldunterhaltsschuldner allein niederländischem Recht (Art 13 Abs 2 lit b iVm Art 13 Abs 1 VO 1408/71 ). Demzufolge hat die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, gegebenenfalls nur einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 gegen die Niederlande (Art 73 iVm Art 75 Abs 1 VO 1408/71 ), wobei es belanglos ist, in welchem Mitgliedsstaat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistung abgeleitet wird, wohnt. (T1)

1 Ob 267/07gOGH26.02.2008

Auch

10 Ob 75/08iOGH27.01.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist im Rahmen der VO 1408/71 grundsätzlich auch sachlich gerechtfertigt, weil der überwiegende Teil der erfassten Sozialleistungen auf Versicherungssystemen beruht. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen nicht zu entnehmen und würde überdies auch damit in Widerspruch stehen, dass sowohl die Rechtsstellung des Vaters als Arbeitnehmer als auch jene der Mutter als Arbeitnehmerin im Sinne der VO 1408/71 die Anwendung dieser Verordnung zu begründen vermag. (T2); Bem: Siehe RS0124515. (T3); Veröff: SZ 2009/11

10 Ob 78/08fOGH27.01.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 83/08sOGH27.01.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 87/08dOGH27.01.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 84/08pOGH24.02.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 107/08wOGH17.03.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 9/09kOGH21.04.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 10/09gOGH21.04.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 18/09hOGH21.04.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 23/09vOGH21.04.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich ist das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO begründet. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen der VO nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem derjenige Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird. (T4); Bem wie T3

10 Ob 13/09yOGH16.06.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 33/09iOGH16.06.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4; Bem wie T3

10 Ob 19/09fOGH08.09.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 26/09kOGH08.09.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3

10 Ob 48/09wOGH08.09.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 32/09tOGH29.09.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 43/09kOGH29.09.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

10 Ob 6/10wOGH09.02.2010

Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3

10 Ob 86/10kOGH29.03.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Bem wie T3; Veröff: SZ 2011/37

Dokumentnummer

JJR_20070522_OGH0002_0040OB00004_07B0000_002

Stichworte