Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 5 UVG in Höhe von monatlich 130,90 EUR auch für den Zeitraum zwischen 1. 8. 2006 und 30. 9. 2006 abgewiesen wird.
Text
Begründung
Die am 18. 11. 1994 geborene Sibel C***** lebt im Haushalt ihrer Mutter in Österreich. Kind und Mutter sind rumänische Staatsbürger. Der Vater ist niederländischer Staatsbürger und lebt in den Niederlanden.
Am 31. 10. 2005 beantragte das Kind - vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft A***** als Jugendwohlfahrtsträger -, den Vater ab 1. 10. 2002 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 EUR zu verpflichten. Der (geld-)unterhaltspflichtige Vater arbeite in den Niederlanden und verfüge über ein Einkommen von 1.600 EUR netto. Über weiteren Antrag des Kindes wurde der Vater mit einstweiliger Verfügung vom 29. 12. 2005 gem. § 382a EO zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung von monatlich 130,90 EUR ab 31. 10. 2005 verpflichtet.
Am 31. 8. 2006 beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 5 UVG. Ein verwertbares Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters in Österreich sei nicht bekannt, eine Exekution erscheine sinnlos. Die Mutter sei rumänische Staatsangehörige, sie wohne mit dem Kind derzeit in Österreich, werde aber nach Spanien übersiedeln.
Das Erstgericht bewilligte monatliche Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 130,90 EUR ab 1. 8. 2006 bis 31. 7. 2007. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses lägen vor. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, teilweise Folge und schränkte die monatlichen Unterhaltsvorschüsse auf den Zeitraum zwischen 1. 8. 2006 und 30. 9. 2006 ein; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einer gleichartigen Sachverhaltskonstellation noch nicht befasst habe.
Der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG sei (derzeit) eine Familienleistung im Sinn des Art 4 Abs 1 lit h der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (Wanderarbeitnehmerverordnung, im Folgenden VO 1408/71 ). Die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, hätten daher unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine derartige im Recht des Mitgliedsstaats vorgesehene Leistung. Die VO Nr 859/2003 des Rates vom 14. 5. 2003 habe den Anwendungsbereich der VO 1408/71 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EG-Mitgliedsstaat haben und deren Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweise. Demnach habe die rumänische Anspruchswerberin grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sofern ein grenzüberschreitender Bezug zu einem weiteren EG-Mitgliedsstaat vorhanden sei. Dieser Bezug sei hier insoweit gegeben, als der Vater in den Niederlanden unselbständig erwerbstätig sei und damit dem Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vermittle, solange ein Bezug des Kindes zu Österreich gegeben sei.
Nach der Aktenlage seien Mutter und Kind vor Beschlussfassung des Erstgerichts im September 2006 nach Spanien übersiedelt, sodass es nunmehr an einem derartigen Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen fehle. Dies führe dazu, dass Vorschüsse lediglich für die Monate August und September 2006 gewährt werden könnten. Dem Einwand, die unselbständige Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters in den Niederlanden könne den Unterhaltsvorschussanspruch der Drittstaatsangehörigen nicht begründen, werde die Entscheidung 1 Ob 171/05m entgegengehalten. Der vorliegende Fall sei mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt weitestgehend vergleichbar. Er weiche von diesem nur insofern ab, als der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall niemals in Österreich aufhältig bzw erwerbstätig gewesen sei. Nach der Aktenlage sei der unterhaltspflichtige Vater nämlich ausschließlich in den Niederlanden erwerbstätig gewesen. Der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses unrichtig beurteilt haben; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber macht zutreffend geltend, der persönliche Anwendungsbereich der VO 1408/71 erfasse nur eine Person, die zumindest einen Elternteil habe, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der VO 1408/71 sei. Dies sei hier nicht der Fall. Das Beschäftigungsverhältnis des Vaters in den Niederlanden reiche nicht aus.
1. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (§ 2 Abs 1 UVG), sofern sie mit dem Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG). Beurteilt man den hier geltend gemachten Anspruch nach innerstaatlichem Recht, so erfüllt die Antragstellerin als rumänische Staatsbürgerin diese Voraussetzungen nicht.
2. Anspruchsberechtigt sind überdies im Inland wohnende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten oder von Drittstaaten sind (siehe VO Nr 859/2003 des Rates vom 14. 5. 2003), sofern sie durch die VO 1408/71 begünstigt werden. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können daher auch in Österreich lebende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten oder Staatsbürger von Drittstaaten sind, einen Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse haben (Neumayr in Schwimann ABGB³ I § 1 UVG Rz 14; RIS-Justiz RS0115509; 1 Ob 171/05m). Entscheidend ist, ob die Antragstellerin Begünstigte der VO 1408/71 ist.
3. In den persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 fällt eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des § 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der VO 1408/71 ist.
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in seiner Entscheidung 4 Ob 4/07b erkannt, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners anknüpft, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen kann oder will. Nach den Kollisionsregeln der VO 1408/71 ist für das Bestehen eines solchen Anspruchs jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden ist. Danach hat ein im Inland aufhältiges minderjähriges Kind als Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaats und Familienangehöriger eines nur in diesem Mitgliedsstaat als selbständiger Berufstätiger und allein dort in das System sozialer Sicherheit eingebundenen Geldunterhaltsschuldners keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse.
3.2. Der Senat folgt den in der Entscheidung 4 Ob 4/07b eingehend begründeten Überlegungen, die wie folgt zusammengefasst werden:
Die Unterhaltsvorschüsse substituieren Geldleistungen des säumigen Unterhaltsschuldners. Die Antragstellerin, die im Haushalt der Mutter lebt und deshalb selbst auf dem Boden eines allfälligen Geldunterhaltsanspruchs auch dieser gegenüber nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hätte, fällt nur in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Vaters (und Geldunterhaltsschuldners) in den Geltungsbereich der VO 1408/71 . Vom Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen VO 1408/71 ausgehend (die Freizügigkeit durch Koordinierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedsstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf sicherzustellen) besteht daher (nur) die Verpflichtung, jene Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, nicht zu benachteiligen. Sie und ihre bezugsberechtigten Familienangehörigen müssen die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen erhalten, und zwar gleichgültig, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Weder aus der VO 1408/71 noch aus der Rechtsprechung des EuGH ist zu schließen, dass ein Mitgliedsstaat nationale Normen schaffen müsse, nach denen Familienleistungen nach Art der Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Geldunterhaltsleistung gewährt werden. Mangels einer solchen Verpflichtung bleibt es dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Auch das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot dient dazu, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen und führt nicht zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund von Kollisionsnormen wie Art 13 VO 1408/71 anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ergibt.
Gemäß Art 13 Abs 1 Wanderarbeitnehmerverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen), den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats, der nach Titel II der Verordnung zu bestimmen ist. Die Entscheidung 4 Ob 4/07b betraf einen selbständig Erwerbstätigen, der nach Art 13 Abs 2 lit b VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Staates seiner Berufsausübung unterliegt.
3.3. Gleiches gilt nach Art 13 Abs 2 lit a VO 1408/71 für den im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigten Vater. Er unterliegt nach dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Beschäftigung ausübt, und zwar selbst dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hätte. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Sonderregelung nach Art 14 ff VO 1408/71 anwendbar wäre, bestehen auch hier nicht. Der allein in den Niederlanden beschäftigte Vater der Antragstellerin unterliegt daher als Geldunterhaltsschuldner allein niederländischem Recht (Art 13 Abs 2 lit b iVm Art 13 Abs 1 VO 1408/71 ). Demzufolge hat die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, gegebenenfalls nur einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 gegen die Niederlande (Art 73 iVm Art 75 Abs 1 VO 1408/71 ), wobei es belanglos ist, in welchem Mitgliedsstaat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistung abgeleitet wird, wohnt (vgl EuGH 5. 2. 2002, Rs C-255/99 - Humer Rn 48, 49).
4. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse und zwar auch nicht für jenen Zeitraum, in dem sie sich mit ihrer Mutter in Österreich aufgehalten hat.
Dem Revisionsrekurs des Bundes war Folge zu geben und der Vorschussantrag auch für den Zeitraum zwischen 1. 8. 2006 und 30. 9. 2006 abzuweisen.
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