OGH 4Ob193/01p (RS0115767)

OGH4Ob193/01p13.10.2011

Rechtssatz

Entscheidet das Prozessgericht über eine Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung, liegt Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor.

Normen

ZPO §261 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

4 Ob 193/01pOGH16.10.2001
10 ObS 42/05gOGH28.06.2005

Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. (T1)

4 Ob 176/07xOGH22.01.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/6

6 Ob 133/08iOGH07.08.2008

Beisatz: Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt. (T2); Beisatz: Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hierbei war dem Erstgericht aufzutragen, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden. (T3)

3 Ob 221/08hOGH17.12.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 116/10bOGH13.07.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)

6 Nc 15/11zOGH13.10.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00193_01P0000_001