OGH 1Ob191/01x (RS0115703)

OGH1Ob191/01x5.5.2010

Rechtssatz

Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV.

Normen

UVG §7 Abs1 Z1

1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

Veröff:SZ 74/138

1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Vgl; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)

1 Ob 242/02yOGH28.10.2002

Beis wie T1

2 Ob 160/02xOGH12.06.2003
6 Ob 51/04zOGH24.06.2004

Auch

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd §7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. (T2)

7 Ob 288/05gOGH08.03.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl aber; Veröff: SZ 2010/48

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_002