OGH 1Ob2123/96d (RS0107339)

OGH1Ob2123/96d16.12.2009

Rechtssatz

Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufungsgrunds behandelt, ohne dabei aber die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils zu erörtern, sodass dieses Gericht auch gar keinen Entscheidungswillen hatte, durch die Ablehnung der behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen, dann liegt eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen nicht vor. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob diese Nichtigkeit besteht, der Kognition des Obersten Gerichtshofs.

Normen

ZPO §411 E
ZPO §477 B2a
ZPO §477 C

1 Ob 2123/96dOGH08.04.1997

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60

1 Ob 146/00bOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Ein den Obersten Gerichtshof bindender Ausspruch ist auch in der (ausdrücklichen) Verneinung eines Nichtigkeitsgrunds in den Entscheidungsgründen zu erblicken. (T1); Veröff: SZ 73/123

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch; Beisatz: Eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die sachliche (individuelle) Zuständigkeit des Erstgerichts liegt hier nicht vor, da diese Frage bisher nicht erörtert wurde. (T2); Veröff: SZ 2007/197

5 Ob 209/07gOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht. (T3)

4 Ob 79/08hOGH15.12.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/179

17 Ob 28/09fOGH16.12.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_002

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