Rechtssatz
Im Fall der Beschlussanfechtung wegen behaupteten Fehlens der erforderlichen Mehrheit hat das Gericht bei der Überprüfung dieses Anfechtungsgrundes nach Beurteilung der maßgeblichen Vorfrage (unrichtige Stimmauszählung, unzulässiger Stimmrechtsausschluss, Berücksichtigung der Stimmen Ausgeschlossener oder außerhalb einer Abstimmungseinheit stehender Wohnungseigentümer, Irrtum über das erforderliche Quorum) das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. Ergibt sich also unter Abzug der vom Stimmrecht Ausgeschlossenen immer noch die erforderliche Stimmenmehrheit, liegt der Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit nicht vor.
5 Ob 4/10i | OGH | 27.05.2010 |
nur: Das Gericht hat das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. (T1); Beisatz: Vom Gericht erkannte Fehler können nicht nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Abstimmungsergebnis führen. (T2) |
5 Ob 48/13i | OGH | 20.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat sich auf den geltend gemachten Anfechtungsgrund zu beschränken. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0050OB00169_08A0000_001