OGH 5Ob169/08a (RS0124149)

OGH5Ob169/08a26.8.2008

Rechtssatz

Im Fall der Beschlussanfechtung wegen behaupteten Fehlens der erforderlichen Mehrheit hat das Gericht bei der Überprüfung dieses Anfechtungsgrundes nach Beurteilung der maßgeblichen Vorfrage (unrichtige Stimmauszählung, unzulässiger Stimmrechtsausschluss, Berücksichtigung der Stimmen Ausgeschlossener oder außerhalb einer Abstimmungseinheit stehender Wohnungseigentümer, Irrtum über das erforderliche Quorum) das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. Ergibt sich also unter Abzug der vom Stimmrecht Ausgeschlossenen immer noch die erforderliche Stimmenmehrheit, liegt der Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit nicht vor.

Normen

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 2002 §24 Abs4
WEG 2002 §24 Abs6

5 Ob 169/08aOGH26.08.2008
5 Ob 4/10iOGH27.05.2010

nur: Das Gericht hat das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. (T1); Beisatz: Vom Gericht erkannte Fehler können nicht nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Abstimmungsergebnis führen. (T2)

5 Ob 48/13iOGH20.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat sich auf den geltend gemachten Anfechtungsgrund zu beschränken. (T3)

5 Ob 230/18mOGH17.01.2019

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 207/19fOGH14.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0050OB00169_08A0000_001