Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit, insbesondere auf dem Sektor der Abwicklung von Treuhandschaften auf eine permanente, umfassende und (insbesondere auch für die rechtssuchende Allgemeinheit) erkennbare Sensibilisierung des dazu gebotenen Standesbewusstseins hinzuwirken und damit eine entscheidende Signalwirkung im Kernbereich berufsspezifischer Grundanliegen der Rechtsanwaltschaft zu setzen.
16 Bkd 6/07 | OGH | 19.05.2008 |
Bem: So bereits 1 Bkd 2/98. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080519_OGH0002_016BKD00006_0700000_003
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