Normen
10 ObS 139/90 | OGH | 25.09.1990 |
10 ObS 233/00p | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beisatz: Dass sich der Versicherte für eine Berufstätigkeit entschieden hat, für die es in Österreich nur etwa zehn Arbeitsplätze gibt, ist bei der Beurteilung seiner Verweisbarkeit nicht ausschlaggebend. (T1) Beisatz: Die Arbeitsplätze in den Verweisungstätigkeiten sind nicht in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen. (T2) |
10 ObS 154/01x | OGH | 12.06.2001 |
Vgl auch |
10 ObS 6/05p | OGH | 25.01.2005 |
10 ObS 45/05y | OGH | 09.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Tagportierin kommt daher nur dann in Betracht, wenn es für diesen Beruf in dem Umfang, den die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül ausüben kann, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausreichend viele Arbeitsstellen gibt. (T3) |
10 ObS 130/08b | OGH | 14.10.2008 |
Beisatz: Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900915_OGH0002_010OBS00139_9000000_001
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