OGH 10ObS139/90; 10ObS233/00p; 10ObS154/01x; 10ObS6/05p; 10ObS45/05y; 10ObS130/08b (RS0084857)

OGH10ObS139/90; 10ObS233/00p; 10ObS154/01x; 10ObS6/05p; 10ObS45/05y; 10ObS130/08b14.10.2008

Rechtssatz

Als Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann, wobei hiezu, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen, entsprechende Feststellungen notwendig sind.

Normen

ASVG §273

10 ObS 139/90OGH25.09.1990
10 ObS 233/00pOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Dass sich der Versicherte für eine Berufstätigkeit entschieden hat, für die es in Österreich nur etwa zehn Arbeitsplätze gibt, ist bei der Beurteilung seiner Verweisbarkeit nicht ausschlaggebend. (T1) Beisatz: Die Arbeitsplätze in den Verweisungstätigkeiten sind nicht in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen. (T2)

10 ObS 154/01xOGH12.06.2001

Vgl auch

10 ObS 6/05pOGH25.01.2005
10 ObS 45/05yOGH09.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Tagportierin kommt daher nur dann in Betracht, wenn es für diesen Beruf in dem Umfang, den die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül ausüben kann, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausreichend viele Arbeitsstellen gibt. (T3)

10 ObS 130/08bOGH14.10.2008

Beisatz: Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900915_OGH0002_010OBS00139_9000000_001

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