Rechtssatz
Der EuGH hat mit Beschluss vom 23.September 2004 (Rs C-435/02 und C-103/03 ) eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht.
6 Ob 281/04y | OGH | 25.11.2004 |
Beisatz: Der EuGH hat in der Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass die Offenlegungspflichten der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien wirksam auf der Grundlage des Art 54 Abs 3 litg des Vertrags (nach Änderung jetzt Art 44 Abs 2 litg EG) erlassen werden konnten, ihnen also der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nicht entgegensteht und die Grundsätze der freien Berufsausübung und der Freiheit der Meinungsäußerung nicht beeinträchtigt werden. (T1) |
6 Ob 300/04t | OGH | 15.12.2004 |
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Dokumentnummer
JJR_20041125_OGH0002_0060OB00258_04S0000_001