OGH 1Ob531/94; 4Ob108/98f; 2Ob72/99y; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 6Ob195/04a; 9Ob47/06m (RS0047133)

OGH1Ob531/94; 4Ob108/98f; 2Ob72/99y; 7Ob101/99z; 9Ob40/02a; 6Ob195/04a; 9Ob47/06m27.9.2006

Rechtssatz

Bei überdurchschnittlichem Einkommen ist lediglich der Bedarf des Kindes Bemessungskriterium. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt dann hinter jenem Betrag zurück, zu dem der Unterhaltsschuldner angesichts seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Soweit jedoch ein durch die besonderen Lebensumstände gerechtfertigter Sonderbedarf des Kindes anerkannt werden muss, ist die Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung dieser besonderen Bedürfnisse auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule gehören, soweit deren Besuch durch die besonderen Umstände angezeigt ist.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Be

1 Ob 531/94OGH11.03.1994
4 Ob 108/98fOGH21.04.1998

Vgl

2 Ob 72/99yOGH25.03.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Kosten einer Privatschule in Chile bei der Mutter lebende Kinder eines in Österreich lebenden Vaters. (T1)

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

Vgl; Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T2)

9 Ob 40/02aOGH16.10.2002

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar. (T3)

6 Ob 195/04aOGH14.07.2005

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 47/06mOGH27.09.2006

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940411_OGH0002_0010OB00531_9400000_001