OGH 3Ob86/75; 3Ob73/82; 3Ob95/84; 3Ob91/84; 3Ob11/91; 3Ob98/06t (RS0000790)

OGH3Ob86/75; 3Ob73/82; 3Ob95/84; 3Ob91/84; 3Ob11/91; 3Ob98/06t30.5.2006

Rechtssatz

Der Exekutionsbewilligungsbeschluss braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen.

Normen

ABGB §905 IB
EO §7 BdVC
EO §54

3 Ob 86/75OGH08.04.1975
3 Ob 73/82OGH23.06.1982

Beisatz: Die betreibende Partei kann allerdings auch die Fremdwährungsforderung umgerechnet in Schillingwährung geltend machen. Als Umrechnungskurs kommt hiebei jeder maßgebliche Kurs in der Zeit zwischen Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Einbringung des Exekutionsantrages in Frage. (T1)

3 Ob 95/84OGH19.09.1984

auch; Beisatz: Macht der betreibende Gläubiger von der Umrechnungsmöglichkeit nicht Gebrauch, dann hat die betriebene Forderung auf die Fremdwährung - entsprechend dem Titel - mit oder ohne Hinweis auf die Ersetzungsbefugnis zu lauten. (T2)

3 Ob 91/84OGH07.11.1984

Vgl auch; nur: Der Exekutionsbewilligungsbeschluss braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. (T3); Beisatz: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung in ausländischer Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. Die Exekution ist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währung ausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahren hat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden. (T4); Veröff: RdW 1985,76

3 Ob 11/91OGH10.04.1991

Auch; Beis wie T4

3 Ob 98/06tOGH30.05.2006

nur T3; Beis wie T4 nur: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung in ausländischer Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. (T5); Veröff: SZ 2006/81

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0030OB00086_7500000_001