European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00086.75.0408.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird insoweit, als er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss - einschließlich der Entscheidung über die Rekurskosten - dahin abgeändert, dass die Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lauten hat:
„Auf Grund des mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehenen Versäumungsurteiles des Landesgerichtes München I vom 19. April 1974, Aktenzeichen 5.0.132/74, sowie der Zustellungsurkunde und Bestätigung dieses Gerichtes über die eigenhändige rechtzeitige Zustellung der Klagsgleichschrift und Ladung vom 18. September 1974, wird der betreibenden Partei N*gesellschaft m.b.H. & Co. , * KG., *, wider die verpflichtete Partei J* (auch *) *, Bankkaufmann, derzeit *, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DM 248.657,43 samt 13,25 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1973, der Kosten von DM 2.793,64 sowie der mit S 4.631,04 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Exekution bewilligt durch 1.) Pfändung der der verpflichteten Partei als Gesellschafter zustehenden Geschäftsanteile
a.) an der zu * des Handelsgerichtes Wien protokollierten R* Gesellschaft m.b.H. in * (rücksichtlich einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 10.222.700);
b.) an der zu * des Handelsgerichtes Wien protokollierten R*gesellschaft m.b.H. in * (rücksichtlich einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 1.000.000).
Den Firmen R* Gesellschaft m.b.H. und R* gesellschaft m.b.H. wird verboten, an die verpflichtete Partei zu leisten; an diese wird das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über die zu a.) und b.) genannten Geschäftsanteile zu enthalten.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verkauf der beiden genannten Geschäftsanteile bleibt dem Exekutionsgericht vorbehalten.
Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht Wien einzuschreiten."
Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit S 13.733,86 als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der als „N*gesellschaft m.b.H. u. Co. * KG" bezeichneten betreibenden Partei auf Grund des oben im Spruche näher bezeichneten Urteiles gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von DM 248.657,43 s.A. die Exekution durch Pfändung und Verkauf zweier Geschäftsanteile an Gesellschaften m.b.H. sowie durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung betreffend die Liegenschaft EZ * KG *. Als Exekutionsgericht schreitet hinsichtlich der Pfändung und Verwertung der Geschäftsanteile das Exekutionsgericht Wien (19 E 14045/74) und hinsichtlich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung das Bezirksgericht Mödling (E 5643/74) ein. Letzteres Gericht hat den Vollzug der Exekution (durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ) mit der Begründung rechtskräftig abgelehnt, dass der Verpflichtete nicht Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * sei.
Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies. Es ging hiebei davon aus, dass die betreibende Partei im Exekutionstitel im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz – als „Firma N*gesellschaft m.b.H., * KG“ bezeichnet und diese Bezeichnung vom Titelgericht erst mit Beschluss vom 2. Dezember 1974 auf „Firma N*gesellschaft m.b.H. & Co *KG“ berichtigt worden war. Nach Ansicht des Rekursgerichts könne auf diese Berichtigung wegen des auch im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Auf Grund der Abweichung der Bezeichnung der klagenden Partei im Exekutionstitel von der Bezeichnung der verpflichteten Partei im Exekutionsantrag hätte mangels eines Nachweises der Identität oder einer Rechtsnachfolge der Exekutionsantrag abgewiesen werden müssen.
Diesen rekursgerichtlichen Beschluss ficht die betreibende Gläubigerin mit dem vorliegenden Revisionsrekurs zur Gänze mit dem Antrag an, ihn dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss wiederhergestellt werde.
Soweit die betreibende Gläubigerin den rekursgerichtlichen Beschluss in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bekämpft und diesbezüglich die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses begehrt, ist der Revisionsrekurs unzulässig. Wie bereits erwähnt wurde, hat das Exekutionsgericht (Bezirksgericht Mödling) diesbezüglich den Vollzug der Exekution rechtskräftig abgelehnt. Damit ist die Exekution in Ansehung dieses Exekutionsmittels mit der Wirkung des § 39 Einleitungssatz EO eingestellt (Heller-Berger-Stix, 498) und in weiterer Folge auch das Rechtsschutzinteresse der betreibenden Gläubigerin in Ansehung dieses Exekutionsmittels weggefallen; letzteres, weil die nachträgliche Abweisung des Exekutionsantrages den betreibenden Gläubiger grundsätzlich nicht beschwert, wenn die Exekution bereits eingestellt war.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs war daher insoweit, als er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung richtet, als unzulässig zurückzuweisen (vgl Heller-Berger-Stix, 648 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs teilweise berechtigt.
Bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag ist zu prüfen, ob die Identität der im Exekutionsantrag als betreibende und verpflichtete Partei angeführte Person mit dem Titel als Berechtigten und Verpflichteten Angeführten angenommen werden kann. Jede Abweichung der Bezeichnungen der Parteien im Exekutionsantrag von jenen im Exekutionstitel hat demnach - wie die betreibende Gläubigerin im Revisionsrekurs zutreffend ausführt - nicht unbedingt die Abweisung des Exekutionsantrages zur Folge. Das Exekutionsgesuch ist vielmehr nur dann abzuweisen, wenn begründete Zweifel an der Identität der im Titel und Exekutionsantrag nicht gleichlautend bezeichneten Personen bestehen (3 Ob 87/74; vgl Heller-Berger-Stix, 180 ff). Im vorliegenden Fall konnte das Fehlen der Worte „u. Co." im Titel, der immerhin zum Ausdruck bringt, daß Gläubigerin nicht die „N*gesellschaft m.b.H.", sondern eine Kommanditgesellschaft ist, bei der diese Gesellschaft m.b.H. offenbar Komplementärin ist, keine Zweifel an der Identität zwischen der im Exekutionstitel und im Exekutionsantrag als Gläubigerin bezeichnete Person aufkommen lassen, wie dies auch die verschiedenen Schreibweisen „u. Co." und „& Co." oder die abweichenden Straßenbezeichnungen „W*" und „M*“, die im Exekutionsakt vorkommen, nicht vermögen. Der Verpflichtete hat in seinem Rekurs auch nicht behauptet, die Identität zwischen Titelschuldner und betreibenden Gläubiger sei nicht gegeben, sondern bloß die Ansicht vertreten, die abweichenden Bezeichnungen der betreibenden Partei müssten für sich allein schon die Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen. Im Übrigen hat auch die inzwischen vorgenommene Berichtigung des Titels bestätigt, dass kein Grund für einen Zweifel an der Identität der betreibenden Gläubigerin mit dem aus dem Titel Berechtigten bestanden hat.
Es war daher der erstgerichtliche Beschluss in Ansehung der Bewilligung der Exekution durch Pfändung der Geschäftsanteile wiederherzustellen. Es genügte hierbei, die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen (vgl Heller-Berger-Stix, 915). Die Entscheidung über den Verwertungsantrag (Verkauf) war allerdings - was das Erstgericht übersehen hat - gemäß § 331 Abs 2 EO dem Exekutionsgericht vorzubehalten.
Dem Revisionsrekurs konnte somit nur teilweise Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO, § 74 EO. Da die Aufrechterhaltung der Abweisung des Exekutionsantrages durch die zweite Instanz hinsichtlich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung infolge der teilweisen Zurückweisung des Revisionsrekurses für den Verpflichteten in Anbetracht der bereits vorher verfügten Ablehnung des Vollzuges nur einen Formalerfolg brachte, war der rekursgerichtliche Zuspruch der Kosten für seinen Rekurs gänzlich zu beseitigen.
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