Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Göttingen vom 29. 2. 1980, 7 O 103/79, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Zelle vom 11. 12. 1980, 7 U 73/80, wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, der betreibenden Partei Zug um Zug gegen die Lieferung eines Motorrads einer bestimmten Type 22.600 DM zu bezahlen.
Aufgrund dieser Urteile bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Fahrnisexekution.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss unter Hinweis auf die Lehre von Heller‑Berger‑Stix S 191, wonach ein ausländischer Exekutionstitel, der auf eine Fremdwährung lautet, hinlänglich bestimmt sei.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit der Begründung, der Exekutionstitel sei unbestimmt, weil man nicht wisse, welchen Schillingwert der Verpflichtete wirklich erbringen müsse, da der Tag und Ort der Umrechnung nicht angegeben sei. Die betreibende Partei müsse daher zuvor eine Ergänzungsklage anbringen, zumal der Exekutionstitel nicht ausdrücklich gegen eine Effektivschuld spreche.
Der gemäß § 83 Abs 3 EO zulässige Revisionsrekurs ist als Voll‑Revisionsrekurs nach altem Recht zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz noch vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens‑Novelle 1983 gefällt wurde. Es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Exekutionstitel, der auf Zahlung in ausländischer Währung lautet, hinlänglich bestimmt ist. Die Exekution ist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währung ausgedrückten Geldbetrags zu führen und erst im Verwertungsverfahren hat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden (Heller‑Berger‑Stix 191, Holzhammer 2 74, Lentner ÖJZ 1967, 569 f, Entscheidungen wie EvBl 1973/307, EvBl 1976/264). Wenn ein ausländischer Exekutionstitel ganz schlicht auf Zahlung eines in der ausländischen Währung ausgedrückten Geldbetrags lautet, ohne dass im Exekutionstitel irgendeine Klausel enthalten ist, dann liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor, auf die Art 8 Nr 8 EVHGB anzuwenden ist. Danach hat die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, zu erfolgen. Die im Revisionsrekurs angedeutete Befürchtung, die verpflichtete Partei wisse nicht, zu welchem Kurs sie umrechnen müsse, besteht daher nicht, und es ist daher auch nicht der Weg einer völlig überflüssigen Ergänzung des ausländischen Exekutionstitels nötig, zumal überhaupt nichts für eine Effektivschuld spricht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
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