Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Der betreibenden Partei wird wider die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 1980, 13 Cg 198/80, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 110.000 DM, zahlbar in österreichischen Schillingen zum Kurs der Wiener Börse Devise 'Ware' am Zahlungstag, höchstens aber 825.000 S, samt 6 % Zinsen seit 6. Oktober 1980, Protestspesen in Höhe von 4.712 S, 1/3 % Provision und Kosten von 25.285,66 S sowie der mit 5.560,44 S bestimmten Antragskosten die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei oder wo immer befindlichen beweglichen Sachen und Papiere gemäß § 296 EO bewilligt. Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Neunkirchen einzuschreiten. Die Exekution ist unter Intervention der betreibenden Partei zu vollziehen.“
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit 15.778,58 S (darin 1.325,33 S an Umsatzsteuer und 1.200 S an Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Dem Verpflichteten wurde mit - rechtskräftig und vollstreckbar gewordenem - Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 1980, 13 Cg 198/80, aufgrund des Wechsels vom 27. August 1980 und des Protests vom 8. Oktober 1980 aufgetragen, der betreibenden Partei „den Schillinggegenwert der Wechselsumme von 110.000 DM zum Kurs der Wiener Börse Devise, Ware, am Zahlungstag“ samt 6 % Zinsen seit 6. Oktober 1980, die Protestspesen in Höhe von 4.712 S, 1/3 % Provision und die mit 25.285,66 S bestimmten Kosten des Wechselzahlungsauftrags binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Am 29. Dezember 1983 stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung, und zwar „110.000 DM (825.000 öS) ...“, sowie der Antragskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution und bestimmte die Kosten mit 5.560,44 S.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und erkannte die betreibende Partei schuldig, dem Verpflichteten die Rekurskosten zu ersetzen. Nach der Formulierung des Exekutionstitels sei davon auszugehen, dass der DM-Betrag nur als Umrechnungsgrundlage für den geschuldeten Schillinggegenwert zu dienen habe; es handle sich sohin um eine unechte Fremdwährungsschuld. Zur Hereinbringung einer anderen Forderung als jener, zu welcher der Schuldner nach dem Exekutionstitel verpflichtet sei, dürfe die Exekution nicht bewilligt werden. Habe daher der Verpflichtete der betreibenden Partei den Schillinggegenwert eines DM-Betrags zum Umrechnungskurs am Zahlungstag zu bezahlen, dürfe die betreibende Partei die Umrechnung des DM-Betrags nicht bereits im Exekutionsantrag vornehmen, weil der DM-Kurs zum Zeitpunkt des Zahlungstags ein anderer sein könne als zum Zeitpunkt der Verfassung des Antrags auf Exekutionsbewilligung. Die Angabe des Schillingbetrags, wenn auch im Klammerausdruck, habe zur Folge, dass die Fahrnisexekution zur Hereinbringung dieses Schillingbetrags geführt werde. Richtigerweise aber wäre die Exekution zur Hereinbringung eines Schillingbetrags, der 110.000 DM zum Kurs der Wiener Börse Devise, Ware, am Zahlungstag, entspreche, zu beantragen gewesen. Würde man den im Exekutionsantrag aufscheinenden Schillingbetrag beseitigen, verbliebe lediglich der DM-Betrag, was gleichfalls nicht dem Exekutionstitel entspräche.
Die betreibende Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs und stellt den Antrag, diesen dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Rekursgerichts, es liege nach dem Wortlaut des Exekutionstitels eine unechte Fremdwährungsschuld vor, und es beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer anderen Forderung als jener, zu welcher der Schuldner nach dem Exekutionstitel verpflichtet sei, nicht auszuschließen.
In der Verpflichtung zur Zahlung des Schillinggegenwerts von 110.000 DM zum Kurs am Zahlungstag wird von der Rechtsprechung nicht eine unechte Fremdwährungsschuld gesehen, für die der - bereits feststehende - Kurs im Zeitpunkt der Entstehung bzw der Fälligkeit des Anspruchs maßgebend wäre, sondern eine echte Fremdwährungsschuld, die gemäß Art 8 Nr 8 der 4. EVHGB nach dem Kurswert umzurechnen ist, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgeblich ist (JBl 1980, 490 ua). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger, ohne gegen § 7 Abs 1 EO zu verstoßen (EvBl 1976/264), in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland Exekution führen will (bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung muss er dies sogar tun); macht der betreibende Gläubiger davon nicht Gebrauch, dann hat die betriebene Forderung auf die Fremdwährung - entsprechend dem Titel - mit oder ohne Hinweis auf die Ersetzungsbefugnis zu lauten (EvBl 1976/264, RZ 1978/60, 3 Ob 73/82). Wird die betriebene Forderung in Fremdwährung angegeben und dabei auf die Ersetzungsbefugnis hingewiesen, gleichzeitig aber die Höhe des in österreichischen Schillingen zu zahlenden Betrags angeführt, ist bei der Höhe der in Schillingwährung hereinzubringenden Forderung zu präzisieren, dass es sich hiebei um eine Maximalforderung handelt, dass also die umzurechnende Schillingforderung dem Exekutionsantrag entsprechend limitiert ist (vgl EvBl 1976/264 sowie 3 Ob 73/82). Die Verdeutlichung der Bezeichnung der hereinzubringenden Ansprüche steht damit sowohl mit dem Titel, als auch mit dem Exekutionsantrag im Einklang und beschwert auch nicht den Verpflichteten, weil er danach nicht mehr zu zahlen hat, als im Exekutionsantrag gefordert wurde; der Verpflichtete wäre sogar begünstigt, sollte der Gegenwert des Betrags von 110.000 DM am Zahlungstag über dem Betrag von 825.000 S liegen.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts mit der bezeichneten Maßgabe wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 Abs 1 EO.
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