Normen
StPO §43a
11 Os 5/94 | OGH | 01.03.1994 |
13 Os 182/01 | OGH | 30.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Durchgehende Vertretung. (T1) |
15 Os 179/01 | OGH | 21.02.2002 |
Vgl aber; Beisatz: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.Die Ansicht, jeder iSd § 43a StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf iSd § 43a StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand. (T2) |
15 Os 55/02 | OGH | 27.06.2002 |
Gegenteilig; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des § 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T3) |
15 Os 63/02 | OGH | 08.08.2002 |
Gegenteilig; Beisatz: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4) |
13 Os 88/03 | OGH | 24.10.2003 |
Gegenteilig |
Dokumentnummer
JJR_19940301_OGH0002_0110OS00005_9400000_001
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