OGH 6Ob9/01v (RS0114832)

OGH6Ob9/01v22.2.2001

Rechtssatz

Ob die Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten in Fällen der Unterhaltsbemessung nach § 69 Abs 3 EheG dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und jene der primär unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten wie auch die jeweiligen Sorgepflichten der genannten Beteiligten sind für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob es der Billigkeit entspricht, den Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise dem geschiedenen Ehegatten anzulasten oder ob die ehelichen Kinder - in Befolgung ihrer primären Unterhaltspflicht - für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise aufzukommen haben.

Normen

EheG §69 Abs3
EheG §71
ZPO §502 Abs1 HI2

6 Ob 9/01vOGH22.02.2001
6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

Veröff: SZ 2002/16

6 Ob 163/04wOGH21.10.2004

Vgl

6 Ob 212/08gOGH16.10.2009

Vgl; Bem: Hier: Krankheitsbedingte Mehrbedürfnisse sind durch Leistungen der primär unterhaltspflichtigen Söhne, von denen einer im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin lebt, gedeckt. (T1)

6 Ob 165/12aOGH13.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00009_01V0000_004