OGH 10ObS357/00y (RS0115067)

OGH10ObS357/00y30.1.2001

Rechtssatz

Während die Pflegeberufe nach dem GuKG vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und somit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, dienen, dienen die "reinen Pflegeberufe", wie etwa die Altenhilfe und Familienhilfe, vor allem der Erleichterung der Altersbeschwerden beziehungsweise - bei Familienpflege - einer besonderen Notsituation. Solche "reinen Pflegedienste" umfassen einfache Leistungen, wie zum Beispiel Hilfestellungen im psychosozialen Bereich, im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der alten Menschen erforderlich sind, aber auch Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens. Während die "reinen Pflegedienste" in kompetenzrechtlicher Hinsicht gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind die im GuKG geregelten Pflegeberufe wegen ihres Berufsbildes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG.

Normen

AFHG nö allg
AFHG stmk allg
oö Altenbetreungs-Ausbildungsgesetz allg
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
GuKG allg
WHHG allg

10 ObS 357/00yOGH30.01.2001
7 Ob 119/14xOGH17.09.2014

Vgl auch; nur: Die Pflegeberufe nach dem GuKG dienen vorrangig der Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit und damit der Pflege von Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen. (T1)<br/>Beisatz: Die Grenze zur Laientätigkeit liegt dort, wo medizinisches oder pflegerisches Fachwissen Voraussetzung für die fachgerechte Durchführung der Tätigkeit ist und auf Grund dieses Fachwissens Selbst‑ und Fremdgefährdung vermieden werden kann. (T2); Veröff: SZ 2014/83

7 Ob 139/14pOGH29.10.2014

Auch; nur T1

7 Ob 14/21sOGH24.02.2021

nur T1

7 Ob 123/21wOGH15.09.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00357_00Y0000_003