1 Ob 143/00m | OGH | 19.12.2000 |
Veröff: SZ 73/201 |
9 Ob 128/03v | OGH | 25.02.2004 |
Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. (T1) |
7 Ob 8/05k | OGH | 16.02.2005 |
Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. (T2); Beisatz: Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige persönliche Forderungen gegen den Treuhänder; die Bank kann dann keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht mehr an der Forderung erwerben, da sie sich dem Einwand der Sittenwidrigkeit aussetzt, weil sie wissentlich in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung eingreifen würde. (T3); Veröff: SZ 2005/15 |
7 Ob 211/05p | OGH | 28.11.2005 |
nur T2 |
7 Ob 235/08x | OGH | 05.11.2008 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0010OB00143_00M0000_003
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