OGH 1Ob143/00m (RS0114703)

OGH1Ob143/00m19.12.2000

Rechtssatz

Eine allgemeine Pflicht der Bank zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto beziehungsweise verdeckten Treuhandkonto zu bejahen, hieße deren Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter, nicht in den Girovertrag einbezogenen Personen überspannen.

Normen

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9

1 Ob 143/00mOGH19.12.2000

Veröff: SZ 73/201

9 Ob 128/03vOGH25.02.2004
7 Ob 8/05kOGH16.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Auf Grund der Zusammenführung eines Eigenkontos mit einem Anderkonto durch die Bank mit dem Wissen, dass auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte" Konto (Girokonto) fließen werden, besteht eine Verpflichtung der kontoführenden Bank, Erläge zu kontrollieren, um die unrechtmäßige Manipulation mit Fremdgeldern auszuschließen. (T1); Veröff: SZ 2005/15

7 Ob 211/05pOGH28.11.2005
8 Ob 84/08yOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht betreffend ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto, andernfalls es zu einer Überspannung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten käme. (T2)

7 Ob 235/08xOGH05.11.2008

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0010OB00143_00M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)