OGH 3Ob162/00w (RS0114675)

OGH3Ob162/00w30.10.2000

Rechtssatz

Über spätere Strafanträge ergangene Strafbeschlüsse müssen jeweils gesondert mit Impugnationsklage bekämpft werden; Gegenstand der Impugnationsklage gegen die Exekutionsbewilligung ist nicht die Unzulässigkeit folgender Strafbeschlüsse, deren Bestand auch nicht vom Bestand der Exekutionsbewilligung abhängt.

Normen

EO §36 D
EO §36 F
EO §355 XI

3 Ob 162/00wOGH30.10.2000
3 Ob 256/04zOGH23.05.2005

Auch; Beisatz: Daraus ist auch die Selbständigkeit mehrerer in einer Klage verbundener Begehren nach § 36 EO gegen mehrere Strafbeschlüsse nach § 355 EO abzuleiten. (T1)

3 Ob 12/06wOGH29.03.2006

nur: Über spätere Strafanträge ergangene Strafbeschlüsse müssen jeweils gesondert mit Impugnationsklage bekämpft werden. (T2); Veröff: SZ 2006/46

3 Ob 280/05fOGH27.06.2006

Vgl auch; nur T2

3 Ob 1/18wOGH24.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001030_OGH0002_0030OB00162_00W0000_002