OGH 1Ob16/00k (RS0114222)

OGH1Ob16/00k25.7.2000

Rechtssatz

Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.

Normen

AußStrG 2005 §17
AußStrG §185 Abs3

1 Ob 16/00kOGH25.07.2000

Veröff: SZ 73/119

7 Ob 103/06gOGH10.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Vorlage einer von einer Steuerberatungskanzlei beigeschafften, vom Dienstgeber nicht unterfertigten Dienstgeberbestätigung mit dem Anmerken eines bestimmten monatlichen Nettoverdienstes reicht aus, um den wesentlich höheren Angaben zum Verdienst des Unterhaltsverpflichteten seitens des Antragstellers entgegenzutreten und die Rechtsfolgen des § 17 AußStrG 2005 auszuschließen. (T1)

6 Ob 187/15sOGH23.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_0010OB00016_00K0000_001