OGH 6Ob114/00h (RS0114016)

OGH6Ob114/00h13.7.2000

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind.

Normen

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BV
RAO §9 Abs1

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/117

6 Ob 60/03xOGH24.04.2003

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt äußerte sich gegenüber zwei Zeitungen über einen Gutachter. (T1)

6 Ob 238/03yOGH23.10.2003

Auch

6 Ob 258/11aOGH12.01.2012

Auch; nur: Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. (T2); Beisatz: Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Angriffen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten. (T3); Beisatz: Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_005