Normen
StPO §152 Abs1 Z1
14 Os 107/99 | OGH | 28.06.2000 |
13 Os 109/00 | OGH | 11.10.2000 |
Vgl; Beisatz: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T1) |
14 Os 1/04 | OGH | 17.02.2004 |
auch; Beisatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. (T2) |
13 Os 72/06x | OGH | 13.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T3) |
15 Os 105/10w | OGH | 10.11.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF kann zu § 157 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T4) |
12 Os 88/15f | OGH | 03.03.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_003
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