OGH 10ObS314/99w (RS0113173)

OGH10ObS314/99w11.1.2000

Rechtssatz

Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, soll versucht werden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen.

Normen

ASVG §255 Abs4 A
ASVG §361 Abs1
BSVG §182 Z2 lita
GSVG §194 Abs1 Z2 lita

10 ObS 314/99wOGH11.01.2000

Veröff: SZ 73/2

10 ObS 45/00sOGH21.03.2000

Auch; Beisatz: Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich. (T1); Veröff: SZ 73/53

10 ObS 49/00dOGH18.04.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt. Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. (T2)

10 ObS 203/01bOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Im Sinne einer gerechten und effizienten Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" muss auch der Antrag auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) als Antrag auf Leistung von Rehabilitation gewertet werden. (T3); Beisatz: Der Versicherungsträger hat aufgrund eines Antrages auf Invaliditätspension, der gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, sowohl die Invalidität zum Stichtag als auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges der Ausbildung des Versicherten sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit, aber auch seines Alters, zu beurteilen, ob das Rehabilitationsziel überhaupt erreichbar ist. (T4); Beisatz: Wird dem Kläger vor Erlassung des seinen Antrag auf Invaliditätspension ablehnenden Bescheids eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme weder gewährt noch angeboten, so steht ihm die Pension - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 255 ASVG - grundsätzlich zu, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (§ 256 Abs 1 ASVG). (T5)

10 ObS 53/02wOGH26.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. (T6); Beisatz: Der Pensionsversicherungsträger kann im gerichtlichen Verfahren, wenn er im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, nicht mehr den Einwand erheben, der Versicherte wäre rehabilitierbar. Im Gerichtsverfahren kann dann nur mehr die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit überprüft werden. (T7)

10 ObS 189/03xOGH15.07.2003

Auch; Beis wie T7

10 ObS 26/03aOGH27.04.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7

10 ObS 32/05mOGH18.10.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 157/07xOGH18.12.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation hat nicht der Versicherte für Ausbildungsmaßnahmen die über eine innerbetriebliche Einweisung hinausgehen, zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen hat. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. (T8)

10 ObS 124/11zOGH17.01.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/4

10 ObS 47/12bOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 117/17dOGH10.10.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/113

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_010OBS00314_99W0000_001