Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 53/02w unter Berufung auf den Zweck der §§ 300 ff ASVG ausführlich dargelegt hat, kann der Pensionsversicherungsträger, der - wie im vorliegenden Fall - im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben; im Gerichtsverfahren ist nur noch die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Nach § 307 ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Lebensunterhalt des Rehabilitanten ist für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation entweder durch das Übergangsgeld (§ 306 ASVG) oder in den Fällen der sozialen Rehabilitation durch den Arbeitsverdienst gesichert. Besteht aber im Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wird dieser Anspruch durch die Gewährung der Rehabilitation nicht berührt. Die Pension soll den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war. Dementsprechend besteht für Pensionisten auch kein Anspruch auf Übergangsgeld (10 ObS 203/01b). Die Revisionswerberin geht selbst und zutreffend davon aus, dass eine vom Versicherungsträger erst während des Gerichtsverfahrens angebotene und vom Versicherten in Anspruch genommene Maßnahme der Rehabilitation den Anfall der Leistung (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG) nicht hindert (10 ObS 203/01b). Gemäß § 307 Satz 2 ASVG wird der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension auch für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation daher nicht berührt. Sie muss daher auch für diesen Zeitraum die Leistung erbringen. Hat sie dem Kläger während der Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation Übergangsgeld gezahlt, so stellt sich nur die Frage, ob das Übergangsgeld, worauf der Kläger keinen Anspruch hatte, rückforderbar ist. Diese Frage ist aber hier, weil nicht Verfahrensgegenstand, nicht zu beantworten.
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