OGH 1Ob6/99k (RS0112954)

OGH1Ob6/99k21.12.1999

Rechtssatz

1. Klavierspiel ist seit jeher in Wohnvierteln üblich, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden (Mittagszeit, Nachtzeit) betrieben wird. 2. Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten.

Normen

ABGB §364 Abs2 B2

1 Ob 6/99kOGH21.12.1999

Veröff: SZ 72/205

7 Ob 286/03iOGH14.01.2004

Beisatz: Für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ist nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind. (T1)

9 Ob 62/09xOGH29.10.2009

Auch; nur: Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)

9 Ob 13/12wOGH29.05.2012

nur T2

4 Ob 24/13bOGH19.03.2013

Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4)

6 Ob 166/13zOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Beim Zusammenleben von Menschen, wie es in bzw im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0010OB00006_99K0000_001