Normen
BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
BWG 1996 §93 Abs3
KWG §31
WAG 1996 idF BGBl 1999/63 §23b
7 Ob 246/99y | OGH | 10.11.1999 |
Veröff: SZ 72/170 |
2 Ob 30/00a | OGH | 07.12.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Durch die Ausnahme in § 93 Abs 5 Z 10 BWG werden Schuldverschreibungen von der grundsätzlichen Einlagensicherungspflicht des § 93 Abs 2 Z 3 BWG zur Gänze wieder ausgenommen. (T1) |
7 Ob 106/02t | OGH | 07.08.2002 |
Beisatz: Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, das heißt ihre Identität offenlegt und den Nachweis antritt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. (T2) Beisatz: In der Fassung des §93 Abs 2 BWG vor der Novelle findet sich noch keine Einschränkung der Gestalt, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit §93 BWG idF BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig seien, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. (T3) Beisatz: Dies bedeutet, dass nach §93 Abs2 BWG idF BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind. (T4); Veröff: SZ 2002/99 |
6 Ob 128/02w | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 98/02s | OGH | 09.09.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 215/13v | OGH | 23.01.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshof zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19991110_OGH0002_0070OB00246_99Y0000_003
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