OGH 3Ob79/99k (RS0112725)

OGH3Ob79/99k20.10.1999

Rechtssatz

Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen.

Normen

MRG §3 Abs2 Z2
MRG §3 Abs2 Z2 idF WRN 2006

3 Ob 79/99kOGH20.10.1999
1 Ob 228/00mOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjekts durch Malerei, Tapeten etc kann selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. (T1)

7 Ob 218/00kOGH11.07.2001

Auch

5 Ob 42/02sOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit eines Bestandobjektes ist für sich allein nicht ausschlaggebend. (T2)

5 Ob 194/02vOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 233/04gOGH07.12.2004

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 153/06tOGH18.12.2006
5 Ob 173/10tOGH21.10.2010

Vgl aber; Beisatz: Seit der WRN 2006 befinden sich in § 3 Abs 2 Z 2 MRG zwei selbständige Tatbestände für die Verpflichtung des Vermieters, Arbeiten im vermieteten Objekt vorzunehmen, nämlich neben der Verpflichtung zur Behebung von ernsten Schäden des Hauses nunmehr auch die Verpflichtung zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. (T3); Beisatz: Beide Tatbestände weisen unterschiedliche Voraussetzungen auf und haben unterschiedliche Teile des Gesamtobjekts zum Gegenstand. (T4); Veröff: SZ 2010/136

5 Ob 175/10mOGH21.10.2010

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 174/10iOGH21.10.2010

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/35

8 Ob 27/14zOGH26.05.2014

Auch; nur: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG bezieht sich nur auf ernste Schäden des Hauses oder vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdungen. (T5)

5 Ob 88/14yOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T6)

5 Ob 237/16pOGH01.03.2017

Auch; nur T5; Beisatz: Der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht (im Zusammenhang mit Änderungen des Bestandgegenstands nach § 9 MRG) übernommen, kann daher im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 MRG nicht erhoben werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00079_99K0000_002