OGH 10ObS201/99b (RS0112579)

OGH10ObS201/99b5.10.1999

Rechtssatz

Ein Überfall auf eine unfallversicherte Person schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, oder die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für einen Überfall gebildet hat. Überfälle, die auf rein persönlichen Gründen beruhen sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise kann der Unfallversicherungsschutz dennoch bejaht werden, wenn besondere Verhältnisse der Arbeitsstätte oder des Weges den Überfall begünstigt haben und die verrichtete Tätigkeit damit neben den betriebsfremden Beweggründen eine Mitursache des Unfalls bildet.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1
ASVG §175 Abs4

10 ObS 201/99bOGH05.10.1999

Veröff: SZ 72/145

10 ObS 275/00iOGH03.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Barbetreiberin wird vom damaligen, damals als Dienstnehmer scheingemeldeten Lebensgefährten in ihrer Bar angeschossen (kein betriebsbedingtes Tatmotiv). (T1)

10 ObS 299/01wOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint). (T3)

1 Ob 259/08gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T4); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T5); Bem: Siehe auch RS0124561. (T6); Veröff: SZ 2009/14

10 ObS 48/13aOGH16.04.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19991005_OGH0002_010OBS00201_99B0000_001

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