Rechtssatz
Gemäß § 410 Abs 1 StPO idF des StRÄG 1996, BGBl 762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß § 494a StPO widerrufen wurde. Eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte liefe der verfahrensrechtlichen Fundierung des § 31a Abs 1 StGB in § 410 Abs 1 StPO zuwider.
11 Os 98/19z | OGH | 08.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für nachträglich bedingte Strafnachsicht nach dem - insoweit wortgleichen - § 40 Abs 1 SMG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0140OS00129_9900000_002
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