OGH 4Ob216/99i (RS0112489)

OGH4Ob216/99i14.9.1999

Rechtssatz

Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist ein Schaden schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt.

Normen

ABGB §1295 I3b

4 Ob 216/99iOGH14.09.1999
1 Ob 269/00sOGH22.10.2001
2 Ob 143/02xOGH18.03.2004

Auch

4 Ob 35/10sOGH13.07.2010

Auch; nur: Ein Schaden ist schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt. (T1)

6 Ob 146/10dOGH01.09.2010

nur T1

3 Ob 138/11gOGH12.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der für die Fahrlässigkeitsschuld erforderlichen Voraussehbarkeit des Schadens schließt in der Regel – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus. (T2)

10 Ob 55/13fOGH25.02.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/14

9 ObA 141/16zOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T2

7 Ob 103/19aOGH28.08.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19990914_OGH0002_0040OB00216_99I0000_002

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