OGH 6Ob74/99x (RS0052195)

OGH6Ob74/99x15.7.1999

Rechtssatz

Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden.

Normen

PSG §1 Abs1

6 Ob 74/99xOGH15.07.1999
6 Ob 278/00aOGH14.12.2000

Beisatz: Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. (T1)<br/>Beisatz: Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/196

6 Ob 60/01vOGH26.04.2001

Auch; Beisatz: Der Privatstiftung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem "eigentümerlosen" Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. Durch Errichtung der Stiftung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/79

6 Ob 85/01wOGH16.05.2001

nur: Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. (T4)<br/>Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 nur: Durch Errichtung der Stiftung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/92

6 Ob 106/03mOGH11.09.2003

Beis wie T5; Veröff: SZ 2003/105

6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008

Auch

6 Ob 136/09gOGH18.09.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Er kann in das Stiftungsgeschehen grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. (T6)<br/>Beisatz: Bei Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des Widerrufsrechts. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/122

3 Ob 139/10bOGH13.10.2010

Vgl

8 Ob 115/11mOGH30.05.2012

nur T4

8 ObS 2/13xOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T1

8 ObS 3/13vOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T1

8 ObS 8/13dOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T1

6 Ob 108/15yOGH21.12.2015

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Errichtung einer Privatstiftung führt durch die Vermögenswidmung zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Eigentümerlosigkeit dieses Vermögens, welches in weiterer Folge ausschließlich auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach dem Ermessen des Stiftungsvorstands zu verwenden ist. (T8); Veröff: SZ 2015/143

3 Ob 247/16vOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/8

6 Ob 228/17yOGH26.04.2018

Auch; Beis wie T5

6 Ob 71/18mOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00074_99X0000_002