OGH 15Os67/99 (RS0112163)

OGH15Os67/9924.6.1999

Rechtssatz

Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO ist nicht gesondert anfechtbar.

Allfällige Einwände in Richtung eines Erlöschens des Verfolgungsrechtes mangels ausdrücklicher Antragstellung des Anklägers im ersten Verfahrensgang können nur im weiteren Verfahren über die bezüglichen (vorbehaltenen) Anklagepunkte berücksichtigt werden. Schon die Anklageausdehnung enthält begrifflich das Begehren auf Verfolgungsvorbehalt.

Normen

StPO §263 Abs2
StPO §281 Abs1 Z8 B
StPO §281 Abs1 Z9 litb

15 Os 67/99OGH24.06.1999
11 Os 70/03OGH24.06.2003

Auch

14 Os 66/07yOGH04.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt (§263 Abs 2 StPO) ist nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, weil solcherart keine bindende Feststellung fehlender Identität mit einem Urteilsfaktum zum Ausdruck kommt. (T1)

12 Os 28/15gOGH07.05.2015

Vgl; Beisatz: Auch der "Beschluss" (der Sache nach eine verfahrensleitende Verfügung) gemäß § 443 Abs 2 StPO ist nicht abgesondert bekämpfbar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0150OS00067_9900000_001