OGH 5Ob73/99t (RS0111616)

OGH5Ob73/99t23.3.1999

Rechtssatz

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Normen

WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

5 Ob 73/99tOGH23.03.1999
5 Ob 149/03bOGH07.10.2003
5 Ob 21/08mOGH01.04.2008

nur: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. (T2)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. (T3)<br/>Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T4)

5 Ob 281/08xOGH10.02.2009

nur T1; Bem: Hier: Eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken gegen T1 unterblieb ausdrücklich. (T5)

5 Ob 19/09vOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das in § 2 Abs 3 WEG 2002 ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/56

5 Ob 15/10gOGH22.06.2010

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 150/11dOGH22.11.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2

4 Ob 108/12dOGH02.08.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen. (T7)

5 Ob 218/13iOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Widmung als Wohnungseigentumszubehör. (T8)

5 Ob 7/20wOGH27.05.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0050OB00073_99T0000_001