OGH 1Ob180/98x (RS0111406)

OGH1Ob180/98x15.12.1998

Rechtssatz

Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Be

1 Ob 180/98xOGH15.12.1998
5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T1)

2 Ob 107/11sOGH16.09.2011

nur: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T2)

6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Auch; nur T2

8 Ob 125/19vOGH24.01.2020

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00180_98X0000_003

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