OGH 15Os195/98 (RS0111221)

OGH15Os195/987.12.1998

Rechtssatz

Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist (vgl § 29 Abs 1 und 2 ARHG iVm § 180 Abs 1 und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Eine gegen einen solchen Beschluß erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Anders verhielte es sich nur, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht abschließend entschieden, sondern vorweg deren Voraussetzungen anlässlich einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft bejaht hätte. Diesfalls müsste der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung als entscheidende Prämisse für die Haft Stellung beziehen (so geschehen in 11 Os 11/98, 14 Os 161,162/98).

Normen

ARHG §33 Abs1
ARHG §33 Abs5
GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1

15 Os 195/98OGH07.12.1998
13 Os 3/02OGH30.01.2002

Auch

13 Os 51/03OGH30.04.2003

Vgl aber; Beisatz: Nach Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch den Verfassungsgerichtshof: Ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt wurde, kann in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes mit dem außerordentlichen Rechtsmittel einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Grundrechtsbeschwerde angefochten werden. (T1)

15 Os 70/03OGH12.06.2003

Vgl aber; Beis wie T1

15 Os 51/03OGH12.06.2003

Vgl aber; Beis wie T1

15 Os 53/03OGH12.06.2003

Vgl aber; Beis wie T1

13 Os 97/06yOGH11.10.2006

Gegenteilig; Beisatz: Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung „der Auslieferung unterliegen" muss. (T2)

14 Os 142/18sOGH25.06.2019

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hat mit freiheitsbezogenen Grundrechten nichts zu tun. Aus Freiheitsentzug oder ‑beschränkung resultierende Grundrechtsverletzungen müssen mit Rechtsmitteln gegen darüber ergangene Entscheidungen geltend gemacht werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981207_OGH0002_0150OS00195_9800000_001

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