OGH 5Ob284/98w (RS0111098)

OGH5Ob284/98w10.11.1998

Rechtssatz

Zu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel berücksichtigt, also inhaltlich erledigt wird, gehören die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

Normen

AußStrG §11 Abs2 B1
AußStrG 2005 §46 Abs3 C1

5 Ob 284/98wOGH10.11.1998
6 Ob 289/99iOGH15.12.1999
6 Ob 267/00hOGH23.10.2000
1 Ob 76/01kOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Absolut unzulässige Anfechtung einer Entscheidung der 2. Instanz über Verfahrenshilfe. (T1)

1 Ob 284/03aOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Ist der verspätete Revisionsrekurs sachlich nicht gerechtfertigt, verbietet sich eine Rücksichtnahme im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG schon angesichts seines Inhalts. (T2)

6 Ob 159/04gOGH15.12.2004

Auch

3 Ob 195/05fOGH25.01.2006

Auch

5 Ob 33/08aOGH04.03.2008

Vgl auch

7 Ob 88/09fOGH13.05.2009

Auch; Beisatz: Hier: Verspäteter Rekurs gegen Ordnungsstrafe. (T3)

5 Ob 135/09bOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedenfalls seine sachliche Berechtigung. (T4); Bem: Hier: § 46 Abs 3 AußStrG 2005. (T5)

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Ermessensübung nach §11 Abs 1 AußStrG 1854 die sachliche Berechtigung des Rechtsmittels prüfte und bei fehlender sachlicher Berechtigung den verspäteten Rekurs zurückwies ist damit überholt. Für ein - im Übrigen verfassungsrechtlich bedenkliches - (freies) Ermessen der Gerichte bei der Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel besteht nach der neuen Rechtslage kein Raum. (T6); Beisatz: Einziges Kriterium für die Berücksichtigung des nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Rechtsmittels ist, ob im Sinne des §46 Abs 3 AußStrG die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden wäre. (T7); Beisatz: Hier: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T8)

1 Ob 148/11pOGH21.07.2011

Vgl aber; Beis wie T7; Bem wie T5

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0050OB00284_98W0000_001