OGH 6Ob289/99i

OGH6Ob289/99i15.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck zu FN 65881i eingetragenen I*****-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Unterlangkampfen, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Ing. Roland K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1999, GZ 3 R 163/99s (50 Fr 6487/99m)-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückwiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem auf den verspäteten Rekurs des Geschäftsführers Ing. Roland K***** gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe von 5.000 S nicht Rücksicht genommen wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Zeit der Übersendung eines Rechtsmittels vom unzuständigen Gericht, an das es adressiert wurde, an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RIS-Justiz RS004184).

Aus der vom Erstgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung geht eindeutig hervor, dass das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung beim Erstgericht einzubringen ist. Abgesehen davon würde nach ständiger Rechtsprechung selbst eine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern (RZ 1964, 119 ua).

Zu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel zu berücksichtigen ist, gehören auch die Erfolgsaussichten der Erledigung (5 Ob 284/98w). Eine pflichtwidrige Ausübung des dem Gericht bei der Behandlung verspäteter Rechtsmittel eingeräumten Ermessens ist hier nicht erkennbar, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs schon deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war.

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