OGH 6Ob145/98m (RS0111082)

OGH6Ob145/98m29.10.1998

Rechtssatz

Ein dem Unterhaltspflichtigen aus einer Behinderung entstandener krankheitsbedingter Sachaufwand wird durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen erhaltene Pflegegeld nicht gedeckt und ist gleich den in der Rechtsprechung schon bisher anerkannten krankheitsbedingten Mehrauslagen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.

Normen

ABGB §140 Bd

6 Ob 145/98mOGH29.10.1998
9 Ob 94/00iOGH31.05.2000
1 Ob 135/01mOGH26.06.2001

Auch; Beisatz: Das Pflegegeld dient der pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen und soll den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, den krankheitsbedingten Personalaufwand abzudecken. (T1)

1 Ob 217/08fOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind. (T2)

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. (T3)

4 Ob 86/11tOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und der psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung aufgrund einer strafgerichtlichen Weisung gemäß § 179a StVG. (T4)

4 Ob 178/11xOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T5)

10 Ob 29/14hOGH19.05.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0060OB00145_98M0000_001

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