OGH 6Ob80/98b (RS0112360)

OGH6Ob80/98b10.9.1998

Rechtssatz

Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.

Normen

ABGB §523 Cb
ZPO §228 B5

6 Ob 80/98bOGH10.09.1998
6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen. (T1)

9 Ob 2/06vOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (6 Ob 80/98b; ausdrücklich aufrecht erhalten in 6 Ob 209/00d, wo eine Differenzierung nur hinsichtlich des störenden Nichteigentümers vorgenommen wurde). (T2)

10 Ob 85/07hOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich. Die im Verfahren über die Leistungsklage zu beurteilende Vorfrage des Bestehens einer Berechtigung zum Eingriff in das fremde Recht kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste. (T3)

8 Ob 66/09bOGH27.08.2009

Vgl auch

1 Ob 92/10aOGH06.07.2010
4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T4)

7 Ob 176/13bOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich. (T5)

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T2

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015
1 Ob 226/16sOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00080_98B0000_002