OGH 5Ob86/98b (RS0110532)

OGH5Ob86/98b7.7.1998

Rechtssatz

Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen.

Normen

GBG §27
GBG §52
GBG §94 Abs1 Z4 E
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §19

5 Ob 86/98bOGH07.07.1998
5 Ob 120/02mOGH28.05.2002

Auch

5 Ob 91/02xOGH23.04.2002

Vgl; nur: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich. (T1); Beisatz: Jede Eintragungsgrundlage, die an die Stelle des in §17 Abs 2 WEG ausschließlich erwähnten Bestellungsbeschlusses treten soll, müsste den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer gemäß § 13b Abs 2 WEG genügen. Denkbar wäre die Ersichtlichmachung des "bestellten" Verwalters auf Grund eines alle Miteigentümer einbindenden Vertrages (etwa eines Summenvertrages in Form übereinstimmender Erklärungen in den Kaufverträgen und Wohnungseigentumsverträgen) oder auf Grund von lückenlos vorgelegten Vollmachten aller Miteigentümer, doch wird die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG nicht gerecht. (T2)

5 Ob 98/03bOGH13.05.2003

Vgl auch; nur: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich. (T3); Beisatz: Eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, ist keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung beziehungsweise des Namens des bestellten Verwalters. Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden. Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht. (T4)

5 Ob 65/05bOGH10.05.2005

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 5/08hOGH24.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 19 Satz 2 WEG 2002 idF WRN 2006; siehe dazu nunmehr RS0123757. (T5); Veröff: SZ 2008/89

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00086_98B0000_004