Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Judikatur ist eine Urkunde, die Bedenken erweckt, ob überhaupt eine Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters unter Einbeziehung der Minderheitseigentümer erfolgte, keine taugliche Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung bzw des Namens des bestellten Verwalters (5 Ob 159/98p = NZ 1999/440; vgl 5 Ob 91/02x = WoBl 2002/99). Es bedarf der Vorlage einer "beweiswirkenden Urkunde", aus der sich ergibt, dass die Vorschriften über die Willensbildung der Gemeinschaft eingehalten wurden (vgl Hoyer zu NZ 1999/440). Daran hat sich durch das WEG 2002 nichts geändert, da dessen § 19 Satz 2 vollinhaltlich dem § 17 Abs 2 letzter Satz WEG 1975 entspricht (vgl Call zu WoBl 2002/99). Dass der zweite Umlaufbeschluss unter Beteiligung der Minderheitseigentümer zustandekam, ist nicht belegt. Der im ersten Umlaufbeschluss zur Abstimmung gebrachte Vorschlag, den Wohnungseigentümer Erich H zum Abschluss eines neuen Verwaltervertrages zu ermächtigen, betraf einen anderen als den jetzt "bestellten" Verwalter und hat auch gar nicht die Zustimmung der Mehrheit gefunden. Eine Konkludenzprüfung ist dem Grundbuchsgericht versagt. Die Abweisung des Eintragungsbegehrens ist daher durch die einschlägige Judikatur gedeckt.
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