OGH 3Ob34/97i (RS0110283)

OGH3Ob34/97i24.6.1998

Rechtssatz

Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. Kann aus diesem Vorbringen in Verbindung mit dem eingetretenen Erfolg der Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden, ist es Sache des Beklagten, diese Indizwirkung zu erschüttern.

Normen

ABGB §1298
ZPO §272 C
AktG §84 Abs2
GmbHG §25

3 Ob 34/97iOGH24.06.1998

Veröff: SZ 71/108

1 Ob 228/99gOGH14.01.2000

Ähnlich; nur: Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. (T1) Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft mbH kann deren Geschäftsführer, der vom Vorwurf der Konkursverschleppung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB freigesprochen wurde, zwar an sich wegen Verstoßes nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG iVm § 69 Abs 2 KO belangen, doch obliegt es ihm als Vertreter der geschädigten Gesellschaft, den zur Herstellung des Tatbestands erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2)

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Veröff: SZ 2003/133

9 ObA 135/12mOGH19.03.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00034_97I0000_002