OGH 9ObA19/98d (RS0110154)

OGH9ObA19/98d10.6.1998

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes "betrieblicher Erfordernisse" der Kündigung wesentlich sind.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 19/98dOGH10.06.1998
9 ObA 233/98zOGH07.10.1998

Beisatz: Dass der Arbeitnehmer selbst hätte initiativ werden und seine Bereitschaft zur Ausübung schlechter entlohnter Tätigkeiten hätte mitteilen müssen, gilt nur für von der bisherigen Tätigkeit stark abweichende, schlechter entlohnte Posten. (T1)

8 ObA 141/04zOGH20.01.2005
9 ObA 143/05bOGH24.10.2005
9 ObA 3/07tOGH25.06.2007

Beisatz: Bei sozial benachteiligenden Kündigungen müssen demnach vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden, um trotz Rationalisierungsmaßnahmen die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T2)

8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Auch; Beisatz: Weitere Kündigungsgründe sind nicht zu berücksichtigen. (T3)

8 ObA 43/09wOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T4)

9 ObA 86/10bOGH29.09.2010
8 ObA 53/11vOGH30.08.2011

Auch

8 ObA 95/11wOGH20.01.2012
9 ObA 50/14iOGH25.06.2014

Auch

8 ObA 71/15xOGH17.08.2016
9 ObA 12/18gOGH27.02.2018
9 ObA 153/17sOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 (T5)

9 ObA 51/18tOGH17.05.2018
9 ObA 70/18mOGH30.08.2018

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 8/19pOGH25.03.2019

Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 26/22xOGH27.04.2022

Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19980610_OGH0002_009OBA00019_98D0000_001