OGH 11Os194/97 (RS0109800)

OGH11Os194/9721.4.1998

Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüberhinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabeschuldners beim Vertrieb) sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert.

Normen

AlVG §50 Abs1
BAO §119
BAO §120

11 Os 194/97OGH21.04.1998
14 Os 33/00OGH29.08.2000

Auch; Beisatz: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht ferner nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände (hier: Führung eines selbständigen Gewerbebetriebs, im Übrigen im Zusammenhang mit grundsätzlich erlaubter Prostitutionsausübung) beschränkt, darüber hinausgehende Informationen (vor allem über den Einsatz strafrechtlich verpönter Mittel zur Ausbeutung der Prostituierten) indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T1)

14 Os 125/01OGH06.11.2001

Auch

11 Os 23/04OGH26.07.2005

Auch; Beis wie T1 nur: Die nach §§ 119 ff BAO gebotene Offenlegungspflicht widerspricht nicht dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, weil der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der BAO nur verpflichtet ist, seine Einkünfte insoweit offenzulegen, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der dazu korrespondierenden Abgaben ermöglicht wird. Wenn sich die Deklarationspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, darüber hinausgehende Informationen indes (als für die Steuerbemessung irrelevant) von der Erklärungspflicht nicht erfasst sind, ist die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einnahmen mit Blick auf eine unzumutbare Selbstbelastung nicht eingeschränkt. (T2)<br/>Beisatz: Der „nemo tenetur"-Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht. (T3)

13 Os 124/10zOGH16.12.2010

Auch

11 Os 100/15pOGH27.10.2015

Auch; Beisatz: Offenlegung von Einkünften nach § 50 Abs 1 AlVG. (T4)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

13 Os 29/19tOGH10.07.2019

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Garantien des Art 6 MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist. (T5)

13 Os 10/20zOGH07.04.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0110OS00194_9700000_002