OGH 2Ob2254/96a (RS0109826)

OGH2Ob2254/96a21.4.1998

Rechtssatz

Der erkennende Senat schließt sich der in der deutschen Lehre und Rsp (zum Folgenden: Ulmer in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 104) vertretenen Ansicht an, dass die Handelndenhaftung des § 2 Abs 1 GmbHG im Stadium der Vorgründungsgesellschaft, für welche noch kein GmbH-Recht gilt, nicht in Betracht kommt. Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen (so schon GesRZ 1981, 178 <zust Ostheim>; SZ 54/69; 7 Ob 530/90). Ihre Gesellschafter müssen nicht zwingend mit den Gesellschaftern der zukünftigen GmbH ident sein (Baumbach/Hueck, dGmbHG16 Rz 32); als Gesellschafter kommen auch juristische Personen in Betracht (Strasser in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1175). Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Strasser in Rummel Rz 6 zu §§ 1202, 1203 mwN aus der Rsp zur Solidarverpflichtung bei Abschluß eines einheitlichen Vertrages durch eine GesBR).

*D*

 

Normen

ABGB §1202
ABGB §1203
EVHGB Art8 Nr11
GmbHG §2 Abs1

2 Ob 2254/96aOGH21.04.1998

Veröff: SZ 71/69

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

nur: Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen. Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. (T1) Veröff: SZ 71/208

1 Ob 70/99xOGH29.06.1999
9 Ob 198/99dOGH01.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Wenn es endgültig zu keiner Firmenbucheintragung der GesmbH kommt, wird die Vorgesellschaft, die ihren Betrieb fortführt, zur sogenannten "unechten Vorgesellschaft", welche jedenfalls als Personengesellschaft, und zwar je nach entfalteter Tätigkeit als offene Handlsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzusehen ist. (T2)

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

Auch; nur T1

5 Ob 82/04aOGH07.12.2004

Auch

8 Ob 100/12gOGH04.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Auf eine Vorgründungsgesellschaft ist das GmbHG noch nicht anzuwenden. (T3)<br/>Beisatz: Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen. Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft auch nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0020OB02254_96A0000_001

Stichworte