OGH 15Os24/98 (RS0109920)

OGH15Os24/9816.4.1998

Rechtssatz

Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt, daß es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen.

Normen

StPO §38a
StPO §281 Abs1 Z4 B

15 Os 24/98OGH16.04.1998
11 Os 124/10kOGH28.09.2010
15 Os 157/12wOGH24.04.2013

Auch; Beisatz: Hier wurde die schriftliche Übersetzung sämtlicher Gutachten vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt. (T1)

13 Os 139/17sOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Auch aus § 56 StPO ergibt sich kein Recht des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten. (T2)

13 Os 79/21yOGH29.09.2021

Vgl; Beis wie T2

12 Os 101/21aOGH19.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_0150OS00024_9800000_001

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